Einfach gut abheben.

Von Aviation bis Zollvorschriften - hier finden Sie Dienstleistungen und Informationen, um in Kiel gut starten und landen zu können und unsere Serviceleistungen im Überblick.

Europakarte mit Entfernungen von Kiel aus
Karte: PORT OF KIEL

Hinweis: Bitte beachten Sie die ED-R Kiel

Unsere Leistungen

  • Abfertigung von Passagieren
  • Betankung: an der Tankstelle oder mittels Tankwagen
  • Einwinken zur Position
  • Gepäckservice: Be- und Entladen von Reisegepäck, Transport des Gepäcks vom Luftfahrzeug zum Terminal
  • Luftfahrzeugwäsche
  • Parkplatz, Einweisung
  • Müllentsorgung
  • Shuttledienste innerhalb des Geländes
  • Sicherung von Vorfeldflächen, Einfahrten, Luftfahrzeugen o.ä., sowie der Zuwegung zum Flugzeug (bei Glätte streuen)
  • Starthilfe (Anlassgerät, Batteriewagen)
  • Vorfeldausleuchtung

Equipment & Fazilitäten

  • Anmietungen: von Räumen und Mobiliar
  • Ausleihe von Flugzeugböcken für Fahrwerke
  • Hallen- und Hangarnutzung
  • Hilfsaggregat: Bereitstellung des Hilfsaggregates
  • Nutzung von Werkzeugen und Geräten
  • Nutzung eines Gabelstaplers oder Flugzeugschleppers (inklusive Stellung eines Fahrers)
  • Rollsicherung (Bremsklötze)
  • Unterstellung von Luftfahrzeugen
  • Warteräume und Durchgänge zum Vorfeld

Zollvorschriften

Alle Flüge aus oder in ein zollrechtliches Drittland sind dann genehmigungspflichtig, wenn kommerzielle Waren befördert werden oder, wenn das Luftfahrzeug in der EU abgefertigt werden muss. Das Genehmigungsformular finden Sie hier: Download

Das Formular muss dem zuständigen Hauptzollamt Kiel mindestens 48 Stunden vor dem Flug zugegangen sein, bei Flügen an einem Montag oder Dienstag spätestens am vorhergehenden Freitag bis 12:00 Uhr.
Ansprechpartner beim Hauptzollamt Kiel:
T 0431 20083-1415, F 0431 20083-1150,

Die Bundespolizeiinspektion Kiel informiert:

Alle Reisenden über die Außengrenze von und in Drittstaaten sind verpflichtet sich der Grenzübertrittskontrolle durch die Bundespolizei zu unterziehen. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5000,- Euro geahndet werden.

Bei EU Bürgern § 11 Abs. 1 FreizüG/EU / § 98 Abs.3 Nr.3 AufenthG
Bei Drittausländern § 98 Abs. 3 Nr.3 AufenthG
Bei Deutschen § 25 Abs. 3 Nr. 2 PassG

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